erschienen in der Berner Zeitung vom 31. März 2000

Darf mein Sohn "Rambo" heissen?

Den als Kind erhaltenen Vornamen trägt man meistens ein Leben lang. Welche Namen sind zulässig?

"Rambo, Essen!" ruft die Mutter ihrem fünfjährigen Sohn zu, der im Garten spielt. Wer dies hört und denkt, dies müsse ein Witz sein, hat die Zeichen der Zeit nicht verstanden: denn Rambo ist der amtliche Vorname des Sohnemannes.

Welche Vornamen sind nun zulässig? früher gab es mehr Diskussionen als heute, weil streng nach Geschlecht unterschieden werden musste. Auch falsche Schreibweisen wie Djonatan anstelle von Jonathan wurden vom Bundesgericht als unzulässig betrachtet. 1992 urteilte das Gericht auch, dass kein Familienname als Vorname verwendet werden dürfe, ausser es lägen besondere religiöse oder familiäre Umstände vor.

Seit der Revision der Zivilstandsverordnung muss der Vorname das Geschlecht des Kindes nun nicht mehr zum Ausdruck bringen. Einziges noch verbleibendes Kriterium: Vornamen müssen vom Zivilstandsbeamten zurückgewiesen werden, "wenn sie die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen". Es ist nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht noch gleich entscheiden würde.

Ein Leben lang leiden würde wohl ein Kind, welches "Satan" getauft wird. Auch ist es unzulässig, die Tochter Lexikon zu taufen. Verboten sind auch Wiesengrund, Migros, BoBo, Opel und Stalin. Lenin hingegen ist zulässig. Auch Rambo würde von den meisten Beamten zugelassen.

"Falls Eltern ihr Kind Coca-Cola taufen möchten, würde ich die Eintragung verweigern", sagt Peter Hunziker, Zivilstandsbeamter in Bern, auf Anfrage. Auch seien Vornamen, welche offensichtlich nur für ein Geschlecht passen, unzulässig. "fritz" für eine Tochter würde zurückgewiesen. Vor der Revision hat es viel häufiger Diskussionen über die Vornamen gegeben. Seit der Revision sei kein Fall an die nächste Instanz weitergezogen worden: Wer mit der Verfügung des Beamten, der Name werde nicht eingetragen, nicht einverstanden ist, könnte nämlich an die kantonale Polizeidirektion gelangen. Später müsste das Bundesgericht den endgültigen Entscheid fällen.

Das einzige verbleibende Kriterium für die Wahl des Vornamens lässt den Zivilstandsbeamten - und die Eltern - grossen Ermessensspielraum. Heute wird praktisch alles - auch falsche Schreibweisen - zugelassen. Die Funktion der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten beschränkt sich keineswegs auf eine rechtliche Prüfung. Sie wirken auch beratend auf die Eltern ein.

Beratung durch Beamten

Wer sein Kind zum Beispiel "Hantz" statt "Hans" nennen will, wird von den Beamten auf die falsche Schreibweise aufmerksam gemacht. "Die meisten Eltern einigen sich dann auf die übliche Schreibweise", sagt Hunziker. Zulässig wäre "Hantz" allemal, da heute auch Fantasie-Vornamen wie etwa "Zork" gewählt werden dürfen.

Ball bei Eltern

Grundsätzlich entscheiden die Eltern gemeinsam über den Vornamen des Kindes. Was aber, wenn sie sich nicht einig sind? Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, entscheidet die Mutter. Bei verheirateten Eltern geben beide einen Vornamen, wobei die Mutter den Vortritt hat.

Die Verantwortung liegt nun stärker bei den Eltern als bei den Behörden. Den einmal gewählten Vornamen behält man meist das ganze Leben. Nur bei der Feststellung einer Geschlechtsumwandlung wird im Urteil auch gleich der neue Vorname bestimmt.

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