Lohnklage der Krankenschwestern erfolglos
justiz / Das Verwaltungsgericht hat gestern die Lohnbeschwerde
von zehn Berner Krankenschwestern abgelehnt. Die alte Gehaltsordnung,
die die Krankenschwestern gegenüber den Kantonspolizisten
um zwei Lohnklassen schlechter gestellt hatte, sei nicht frauendiskriminierend
gewesen, urteilten die Richterinnen und Richter einstimmig.
Autor: Stefan Wyler
Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige
Arbeit - so bestimmen es Verfassung und Gesetz. Der Grundsatz
ist klar, seine Umsetzung in der Praxis aber alles
andere als einfach. Als jüngstes Beispiel zeigte dies die
gestrige Urteilsberatung des Verwaltungsgerichts über die
so genannte "Lohnklage" von zehn bernischen Kranken-
und
Psychiatrieschwestern und ihrer Berufsverbände SBK und
VPOD.
Indirekt diskriminiert?
Die zehn Schwestern rügten in ihrer Beschwerde nicht eine
direkte Lohndiskriminierung (gegenüber ihren männlichen
Berufskollegen). Sie machten vielmehr eine indirekte
Lohndiskriminierung geltend: Eine solche wird von der Gerichtspraxis
angenommen, wenn - trotz formal geschlechtsneutraler Regelung
- typische frauenberufe ohne sachliche Rechtfertigung
schlechter bezahlt werden als vergleichbare Männerberufe.
Als Vergleichsobjekt zogen die Schwestern in ihrer 1995 deponierten
Eingabe den Beruf des Kantonspolizisten heran. Polizisten
waren unter dem damaligen Lohnsystem zwei Klassen höher
eingestuft gewesen als die Durchschnitts-Krankenschwester (siehe
Kasten). Die zehn Frauen forderten deshalb
Lohnnachzahlungen für die letzten fünf Jahre aufgrund
einer um zwei Klassen höheren Besoldung - insgesamt knapp
239 000 franken. Personalamt und Finanzdirektion lehnten die
Forderung
ab.
Seit 1997 gleiche Lohnklasse
Auf den 1. Januar 1997 trat im Kanton Bern mit der Besoldungsrevision
Berebe eine neue Lohnordnung in Kraft. Pflegepersonal wie Polizisten
sind nun in der gleichen Lohnklasse eingeteilt.
Eine vorgängige wissenschaftliche Arbeitsplatzbewertung
hatte zwar die Krankenschwestern um zwei Klassen höher
eingestuft. Der Regierungsrat aber korrigierte dies später
mit der
Begründung, die bei der Arbeitsplatzbewertung untersuchte
Krankenschwesternstelle sei überdurchschnittlich anforderungsreich
gewesen. Das Bundesgericht hat 1998 (auf Beschwerde
mehrerer Krankenschwestern) die regierungsrätliche Korrektur
geschützt.
Urteil nach über fünf Jahren
Erst gestern aber gelangte nun die "Lohnklage" von
1995 zur gerichtlichen Beurteilung - jene Beschwerde, die sich
noch gegen die alte Gehaltsordnung richtete, unter welcher
Krankenschwestern 200 bis 600 franken weniger verdient hatten
als Polizisten.
Die drei Verwaltungsrichter und die zwei Richterinnen lehnten
die Beschwerde einstimmig ab. Es sei, so fanden sie, "gerechtfertigt",
dass heute Pflegepersonal und Polizisten gleich
eingestuft seien. Dies heisse aber nicht, dass die frühere
Gehaltsordnung - unter dem Gesichtspunkt der Lohndiskriminierung
- verfassungswidrig gewesen sei. Bei der Ausgestaltung einer
Gehaltsordnung hätten die Behörden einen erheblichen
Ermessensspielraum, und sie dürften durchaus auch die Situation
auf dem Arbeitsmarkt überücksichtigen.
Schwieriger Vergleich
Schwierigkeiten bereitete den Richtern der Vergleich Kantonspolizisten
- Krankenschwestern. Zum einen seien die Berufe doch sehr verschieden,
zum anderen verdecke der pauschale
Vergleich, dass es in der Pflege wie bei der Polizei verantwortungsvollere
und weniger verantwortungsvolle Posten gebe.
Auf sich allein gestellt
Trotzdem kam das Gericht am Ende nicht um den heiklen Vergleich
herum. Verwaltungsrichter Lorenz Meyer legte dabei dar, warum
die Kantonspolizisten - mit sachlich vertretbaren
Argumenten und ohne Lohndiskriminierung - in der alten Gehaltsordnung
hätten höher eingestuft werden dürfen. Schwestern
wie Polizisten, anerkannte Meyer, arbeiteten im
24-Stunden-Betrieb und sieben Tage in der Woche, beide seien
oft mit belastenden Situationen konfrontiert. Während Krankenschwestern
und -pfleger aber im Team und unter der
Verantwortung der ärzte arbeiteten, seien Polizisten in
Extremsituationen oft auf sich allein gestellt. Sie setzten
ihre Gesundheit aufs Spiel, müssten innert Sekunden schwierigste
Entscheidungen treffen - beispielsweise über den Schusswaffengebrauch.
Polizeibeamte hätten sich zudem oft "in feindlicher
Umgebung" zu bewegen und sie litten - anders als das
Pflegepersonal - unter einem "negativen Berufsimage".
Erste Reaktionen
Während Finanzdirektor Hans Lauri gestern auf Anfrage
äusserte, er sei "dankbar", dass das Gericht
den Argumenten der Finanzdirektion gefolgt sei, werteten die
Personalverbände SBK
und VPOD in einer Medienmitteilung das Urteil als "Ohrfeige
für die Pflegenden". Wenn die Gerichte wissenschaftlich
anerkannte Arbeitsplatzbewertungen nicht würdigten, würden
indirekte Lohnklagen "chancenlos".
Ein schwieriger Vergleich: Wird das Prinzip "gleicher
Lohn für gleichwertige Arbeit" verletzt, wenn Pflegende
im "frauenberuf" Krankenpflege weniger verdienen als
Angestellte im "Männerberuf" Polizist? ADV/KEY
Die Löhne
sw. In der alten kantonalen Besoldungsordnung (bis 1996) waren
diplomierte Krankenschwestern in den Lohnklassen 6 bis 8 eingereiht.
Sie verdienten anfänglich ein Grundgehalt von für.
4175.25 im Monat und erreichten nach rund 10 Jahren den Maximallohn
von für. 5315.95. Kantonspolizisten (Klassen 8 bis 10) verdienten
dagegen ein Grundgehalt von zwischen für. 4392.60
und 5926.45.
In der neuen Gehaltsordnung (seit 1997) sind Pflegepersonal
und Polizisten in der Klasse 15 eingeteilt (für. 4753.15 bis
7605.05). Neu eintretende Krankenschwestern werden aber noch
in so
genannten Anlaufstufen angestellt (Grundgehalt: für. 4325.35
bis 4681.85).
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