erschienen im Bund vom 30. Mai 2000

Lohnklage der Krankenschwestern erfolglos

justiz / Das Verwaltungsgericht hat gestern die Lohnbeschwerde von zehn Berner Krankenschwestern abgelehnt. Die alte Gehaltsordnung, die die Krankenschwestern gegenüber den Kantonspolizisten um zwei Lohnklassen schlechter gestellt hatte, sei nicht frauendiskriminierend gewesen, urteilten die Richterinnen und Richter einstimmig.

Autor: Stefan Wyler

Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit - so bestimmen es Verfassung und Gesetz. Der Grundsatz ist klar, seine Umsetzung in der Praxis aber alles andere als einfach. Als jüngstes Beispiel zeigte dies die gestrige Urteilsberatung des Verwaltungsgerichts über die so genannte "Lohnklage" von zehn bernischen Kranken- und Psychiatrieschwestern und ihrer Berufsverbände SBK und VPOD.

Indirekt diskriminiert?

Die zehn Schwestern rügten in ihrer Beschwerde nicht eine direkte Lohndiskriminierung (gegenüber ihren männlichen Berufskollegen). Sie machten vielmehr eine indirekte Lohndiskriminierung geltend: Eine solche wird von der Gerichtspraxis angenommen, wenn - trotz formal geschlechtsneutraler Regelung - typische frauenberufe ohne sachliche Rechtfertigung schlechter bezahlt werden als vergleichbare Männerberufe. Als Vergleichsobjekt zogen die Schwestern in ihrer 1995 deponierten Eingabe den Beruf des Kantonspolizisten heran. Polizisten waren unter dem damaligen Lohnsystem zwei Klassen höher eingestuft gewesen als die Durchschnitts-Krankenschwester (siehe Kasten). Die zehn Frauen forderten deshalb Lohnnachzahlungen für die letzten fünf Jahre aufgrund einer um zwei Klassen höheren Besoldung - insgesamt knapp 239 000 franken. Personalamt und Finanzdirektion lehnten die Forderung ab.

Seit 1997 gleiche Lohnklasse

Auf den 1. Januar 1997 trat im Kanton Bern mit der Besoldungsrevision Berebe eine neue Lohnordnung in Kraft. Pflegepersonal wie Polizisten sind nun in der gleichen Lohnklasse eingeteilt. Eine vorgängige wissenschaftliche Arbeitsplatzbewertung hatte zwar die Krankenschwestern um zwei Klassen höher eingestuft. Der Regierungsrat aber korrigierte dies später mit der Begründung, die bei der Arbeitsplatzbewertung untersuchte Krankenschwesternstelle sei überdurchschnittlich anforderungsreich gewesen. Das Bundesgericht hat 1998 (auf Beschwerde mehrerer Krankenschwestern) die regierungsrätliche Korrektur geschützt.

Urteil nach über fünf Jahren

Erst gestern aber gelangte nun die "Lohnklage" von 1995 zur gerichtlichen Beurteilung - jene Beschwerde, die sich noch gegen die alte Gehaltsordnung richtete, unter welcher Krankenschwestern 200 bis 600 franken weniger verdient hatten als Polizisten.

Die drei Verwaltungsrichter und die zwei Richterinnen lehnten die Beschwerde einstimmig ab. Es sei, so fanden sie, "gerechtfertigt", dass heute Pflegepersonal und Polizisten gleich eingestuft seien. Dies heisse aber nicht, dass die frühere Gehaltsordnung - unter dem Gesichtspunkt der Lohndiskriminierung - verfassungswidrig gewesen sei. Bei der Ausgestaltung einer Gehaltsordnung hätten die Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum, und sie dürften durchaus auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt überücksichtigen.

Schwieriger Vergleich

Schwierigkeiten bereitete den Richtern der Vergleich Kantonspolizisten - Krankenschwestern. Zum einen seien die Berufe doch sehr verschieden, zum anderen verdecke der pauschale Vergleich, dass es in der Pflege wie bei der Polizei verantwortungsvollere und weniger verantwortungsvolle Posten gebe.

Auf sich allein gestellt

Trotzdem kam das Gericht am Ende nicht um den heiklen Vergleich herum. Verwaltungsrichter Lorenz Meyer legte dabei dar, warum die Kantonspolizisten - mit sachlich vertretbaren Argumenten und ohne Lohndiskriminierung - in der alten Gehaltsordnung hätten höher eingestuft werden dürfen. Schwestern wie Polizisten, anerkannte Meyer, arbeiteten im 24-Stunden-Betrieb und sieben Tage in der Woche, beide seien oft mit belastenden Situationen konfrontiert. Während Krankenschwestern und -pfleger aber im Team und unter der Verantwortung der ärzte arbeiteten, seien Polizisten in Extremsituationen oft auf sich allein gestellt. Sie setzten ihre Gesundheit aufs Spiel, müssten innert Sekunden schwierigste Entscheidungen treffen - beispielsweise über den Schusswaffengebrauch. Polizeibeamte hätten sich zudem oft "in feindlicher Umgebung" zu bewegen und sie litten - anders als das Pflegepersonal - unter einem "negativen Berufsimage".

Erste Reaktionen

Während Finanzdirektor Hans Lauri gestern auf Anfrage äusserte, er sei "dankbar", dass das Gericht den Argumenten der Finanzdirektion gefolgt sei, werteten die Personalverbände SBK und VPOD in einer Medienmitteilung das Urteil als "Ohrfeige für die Pflegenden". Wenn die Gerichte wissenschaftlich anerkannte Arbeitsplatzbewertungen nicht würdigten, würden indirekte Lohnklagen "chancenlos".

Ein schwieriger Vergleich: Wird das Prinzip "gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit" verletzt, wenn Pflegende im "frauenberuf" Krankenpflege weniger verdienen als Angestellte im "Männerberuf" Polizist? ADV/KEY

Die Löhne

sw. In der alten kantonalen Besoldungsordnung (bis 1996) waren diplomierte Krankenschwestern in den Lohnklassen 6 bis 8 eingereiht. Sie verdienten anfänglich ein Grundgehalt von für. 4175.25 im Monat und erreichten nach rund 10 Jahren den Maximallohn von für. 5315.95. Kantonspolizisten (Klassen 8 bis 10) verdienten dagegen ein Grundgehalt von zwischen für. 4392.60 und 5926.45.

In der neuen Gehaltsordnung (seit 1997) sind Pflegepersonal und Polizisten in der Klasse 15 eingeteilt (für. 4753.15 bis 7605.05). Neu eintretende Krankenschwestern werden aber noch in so genannten Anlaufstufen angestellt (Grundgehalt: für. 4325.35 bis 4681.85).

home back