erschienen in der NZZ am 1. November 2001

Kein Raum zwischen den Geschlechtern

für Transsexuelle existieren kaum rechtliche Regelungen

Der im Oktober vor einem Militärgericht verhandelte Fall eines Dienstpflichtigen, der mit Hinweis auf seine weibliche Geschlechtsidentität die Schiesspflicht nicht erfüllt hatte, wirft fragen nach dem rechtlichen Status transsexueller Menschen in der Schweiz auf. für eine gesetzliche Regelung, wie sie Deutschland seit 1980 kennt, fehlt den Betroffenen die nötige Lobby. Fortschritte wurden jüngst dennoch erzielt.

slt. Mitte Oktober hatte sich ein 25-jähriger Mann vor dem Militärappellationsgericht in Zürich zu verantworten. Er fühlt sich als Frau, war aus diesem Grund in eine schwere Lebenskrise geraten und hatte - noch als WK-Soldat - mehrfach seine Schiesspflicht nicht erfüllt. Der Beschwerde des Soldaten, der als Frau vor die Schranken des Gerichtes trat, kamen die Richter so weit nach, dass sie die von der Vorinstanz verfügte Umwandlung der Geldstrafe von 390 franken in 13 Tage scharfen Arrest zurücknahmen (NZZ vom 18. 10. 01). Der Fall, der in den Medien für ein gewisses Aufsehen sorgte, ist nicht untypisch dafr, in welcher Weise die Schicksale von Transsexuellen einer breiteren öffentlichkeit bekannt werden. Anhand einzelner - zuweilen schillernder - Figuren gerät das Thema in Wellen an die Oberfläche und verschwindet nach kurzer Zeit wieder. 1991 sorgte Coco, Hauptperson eines Dokumentarfilms von Paul Riniker, für Aufmerksamkeit und Teilnahme; als sie sich 1998 das Leben nahm, machte ihr Fall noch einmal Schlagzeilen. Ein jüngeres Beispiel ist Nadia Brönnimann mit ihrem autobiographischen Bericht "Die weisse Feder".


Kein Gegenstand der Politik

Dass transsexuelle Schicksale oft nur als Einzelphänomen wahrgenommen werden, ist auch Astrid E. Frischknecht aufgefallen, der Präsidentin von Trans-X, der Informationsstelle für Transsexualität und Geschlechterfragen. Die Stelle ist keine reine Selbsthilfegruppe, sondern hat politischen Anspruch - erste Erfolge konnte sie bereits verzeichnen (vgl. Kästchen). Bisher waren Transsexuelle kaum je Gegenstand politischer Vorstösse, sondern meist nur Objekt der Rechtsprechung gewesen. Bedeutend waren die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, das 1988 erstmals die Krankenkasse zur übernahme der Kosten für die chirurgische Geschlechtsumwandlung verpflichtete. Gemäss diesem Urteil sollten die Kassen allerdings nur für die Entfernung der ursprünglichen Geschlechtsorgane, nicht aber für die plastisch-chirurgische Schaffung der Merkmale des neuen Geschlechts aufkommen. 1994 änderte das Versicherungsgericht seine Praxis und verfügte, dass die Gesamtkosten einer in vier Etappen durchgeführten Operation vom Mann zur Frau vollumfänglich durch die Kasse zu tragen seien, darunter auch die Entfernung des Adamsapfels. Einzig rein kosmetische Leistungen wie etwa die Entfernung von unerwünschtem Haarwuchs liessen sich auf die Patientin abwälzen.

Geschlechtlich aussergewöähnliche Ehen gaben den Gerichten weiteren Anlass, sich mit der Materie zu befassen. Das Bundesgericht verneinte 1993 die Gültigkeit einer Ehe, die in Dänemark als Homo-Ehe zwischen zwei Männern geschlossen worden war. Inzwischen war der eine Partner zwar durch Operation zur Frau geworden, sein Personenstand allerdings war unverändert männlich. Das St. Galler Bezirksgericht sah dagegen 1997 in der Tatsache, dass aus einem "normalen" Ehepaar eine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft geworden war, keinen Grund für eine Zwangsscheidung: In einem spektakulären und singulären Entscheid liess es eine durch Geschlechtsumwandlung entstandene Ehe zweier Frauen bestehen.


Zwickmühle wird entschärft

Dieser Fall rief die Politiker auf den Plan. Die liberale Waadtländer Nationalrätin Suzette Sandoz verlangte 1998 vom Bundesrat mittels Postulat die Prüfung der juristischen Folgen einer Geschlechtsumwandlung während der Ehe. Es stehe ausser Zweifel, so Sandoz in Anspielung auf den St. Galler Fall, dass "unsere Rechtsordnung diese Situation nicht duldet"; die frage gleichgeschlechtlicher Ehen sei auf parlamentarischem und plebiszitärem Weg zu lösen. Ein Vorschlag für die Regelung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften wird derzeit vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bearbeitet. Die von Bundesrätin Metzler angestrebte "Ehe light" mit beschränkten Rechten dürfte die von Sandoz aufgezeigte Zwickmühle in der Transsexuellenfrage entschärfen, löst sie aber nicht so elegant, wie es die öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare getan hätte. Ruth Reusser, stellvertretende Direktorin des Bundesamtes für Justiz, erklärte, ein Fall wie jener in St. Gallen könne sich ohnehin nicht wiederholen, weil inzwischen den Zivilstandsbehörden ein Beschwerderecht zustehe, mit welchem die Judikatur in der Schweiz vereinheitlicht werden könne.

Diese ist derzeit zumindest sehr unübersichtlich, was die Angelegenheit für die Betroffenen, die natürlich meist keine Juristen sind, erschwert. Rechtsanwalt Bernhard Rubin erstellt im Auftrag von Trans-X eine Auslegeordnung der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide schweizerischer Gerichte. Zugleich arbeitet er an einer Dissertation zum Thema. Gemäss seiner Auskunft gibt es für die änderung des Personenstands, die viele - nicht alle - Transsexuelle mit oder ohne Operation anstreben, kein geregeltes Verfahren.


Chirurgischer Eingriff notwendig

Die rechtlichen Grundlagen sind diffus. In den einschlägigen Artikeln des Zivilgesetzbuchs ist das Geschlecht überhaupt nicht erwähnt; den Gesetzgebern galt es als selbstverständlich. Die Zivilstandsverordnung schreibt lediglich vor, dass bei der Geburt das Geschlecht festzustellen sei, nennt aber keinerlei Kriterien dafr. Darüber, dass der Personenstand nur mittels einer Zivilklage am Wohnsitzort geändert werden könne, herrscht laut Rubin bei den Schweizer Gerichten immerhin Einigkeit, ebenso weitgehend auch über die Voraussetzungen dafr. Ein psychiatrisches Gutachten genügt ebenso wenig wie der Nachweis einer Hormonkur, vielmehr verlangen die Gerichte zwingend einen chirurgischen Eingriff. Der "Erfolg" dieser Massnahme wird allgemein dann angenommen, wenn die betroffene Person zur Fortpflanzung unfähig geworden ist. Nur ein einziger Entscheid ist Rubin bekannt geworden, bei welchem ein Richter die amtliche Geschlechtsänderung bereits einige Tage vor dem medizinischen Eingriff ausgesprochen hat, dessen Termin zu jenem Zeitpunkt aber bereits fixiert war.

über die Rechtsnatur der zu führenden Klage sind sich die Fachleute mehr oder weniger einig: Es handle sich nicht etwa um eine Klage auf Berichtigung, sondern um eine Statusklage sui generis. Ob nach amtlich festgestellter Geschlechtsänderung auch das Geburtsregister zu korrigieren sei, war bis anhin umstritten. Wenn das Ziel darin besteht, dass Betroffene in ihrer neuen Identität unbehelligt bleiben, ist der Eintrag des alten Geschlechts im Geburtsschein nicht zweckmässig: Dieser verrät so ein Leben lang die Tatsache der Umwandlung. In der Schweiz konnten sich Transsexuelle mit dem Familienschein behelfen, doch dieses Dokument wird im Ausland zum Nachweis des aktuellen Personenstands meist nicht akzeptiert. Mit der änderung der Zivilstandsverordnung, die der Bundesrat auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt hat, wird dieser Punkt nun neu geregelt: Eine amtlich nachvollzogene Geschlechtsänderung wird demnach künftig auch im Geburtsregister vermerkt - unter Verletzung des Prinzips, dass dieses Register eine Momentaufnahme darstellt. Zur Begründung für diese Neuerung führt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das schützenswerte Interesse transsexueller Menschen im Zeitalter erhöhter Mobilität an. In Zukunft verrät ein nach dem Geburtsregister ausgestellter Schein nichts mehr über das ursprüngliche Geschlecht. Im Register selbst bleibt die Tatsache der Korrektur zwar ersichtlich, wird aber nur einem beschränkten Personenkreis offenbar.


Sascha, Kim oder Nicola

Während für die Personenstandsänderung die Gerichte bemüht werden müssen, ist für die frage des Vornamens der Regierungsrat des Wohnsitzkantons zuständig. Dieser Punkt könnte auch Transsexuelle betreffen, die einen chirurgischen Eingriff für sich selbst im Augenblick oder überhaupt ablehnen. Wer trotzdem ein Leben in der anderen Geschlechtsrolle führen möchte, kann sich seiner Umgebung wohl unter einem Namen seiner Wahl präsentieren - eine Möglichkeit, diesen Namen auch amtlich zu tragen, gibt es ohne Personenstandsänderung und mithin ohne ärztlichen Eingriff nicht. Die schweizerische Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass der Vorname das Geschlecht zum Ausdruck bringen muss. Allerdings hat sich die einstige Eindeutigkeit von Vornamen durch die Internationalisierung etwas verflüchtigt. Beidseitig verwendbare Namen wie Sascha, Kim oder Nicola könnten praktikable Lösungen für eine Situation "dazwischen" sein. Die änderung des Vornamens ist laut Artikel 30 des Zivilgesetzbuches aus "wichtigen Gründen" möglich; laut Ruth Reusser vom Bundesamt für Justiz dürften solche im genannten Fall gegeben sein. Die alten, eindeutigen Namen können dabei allerdings nicht gestrichen werden, sondern lassen sich bestenfalls um einen neutralen neuen ergänzen, der dann als Rufname geführt werden könnte.

Im Gegensatz zur Schweiz kennt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Transsexuellengesetz sogar für diese Grauzone zwischen den Geschlechtern eine gewisse gesetzliche Formalisierung. Astrid E. Frischknecht von Trans-X würde eine derartige Regelung durchaus auch für die Schweiz begrüssen, da sie aus dem Kontakt mit Betroffenen weiss, wie hart die Zwischenphase, beispielsweise der mindestens zweijährige Alltagstest, ist. Das deutsche Gesetz - es ist schon seit 1980 in Kraft - kennt eine sogenannte kleine Lösung: Wer seine transsexuelle Identität psychiatrisch nachweisen kann, hat auch ohne Personenstandsänderung die Möglichkeit, den Vornamen auf das neue Geschlecht umzustellen. Die Behörden, aber auch Arbeitgeber oder Schulen sind in solchen Fällen dann nicht nur ersucht, sondern verpflichtet, das neue Geschlecht auch in der Anrede zu überücksichtigen. Amtliche Post an "Herrn Susanne Meier" oder "Frau Richard Müller" ist unzulässig. für Ruth Reusser vom Bundesamt für Justiz ist eine derartige Regelung und überhaupt eine Gesetzesdichte nach deutschem Vorbild nicht erstrebenswert, obwohl sie einräumte, dass die Phase des übergangs für die Betroffenen schmerzlich sein könne. Am Grundsatz, dass man eben entweder Mann oder Frau sei, will sie nicht rütteln.


Strukturelle Schwierigkeiten

Die Bereitschaft eidgenössischer Parlamentarier, sich für eine Verbesserung der Lebensbedingungen transsexueller Menschen in der Schweiz einzusetzen, ist gemäss Auskunft von Astrid E. Frischknecht noch bescheiden; ein entsprechendes Rundschreiben habe einen äusserst mageren Rücklauf gezeitigt. Die geringe Zahl Betroffener ist ein Grund dafr - sie bewegt sich, etwa im Gegensatz zu den Schwulen und Lesben, die sich in Prozenten bemessen lassen, im Promillebereich. Zudem fehle es oft auch in den eigenen Reihen an der Bereitschaft, sich zu engagieren. Dahinter liegt eine strukturelle Schwierigkeit verborgen: Gerade die "erfolgreichen" unter den Transsexuellen, die sich im neuen Geschlecht zurechtgefunden haben und akzeptiert sind, sind nicht unbedingt daran interessiert, mit einem erneuten Outing ihre Vergangenheit an die öffentlichkeit zu tragen - in der weiterhin völlig bipolaren Gesellschaft ist der Druck zur Anpassung entweder an die eine oder die andere Rolle enorm.

Trans-X, Informationsstelle für Transsexualität und Geschlechterfragen, Postfach 40, 8037 Zürich, www.transx.ch, Telefon (0878) 80 80 87 (Anmerkung von transX: diese Nummer ist nicht mehr in Betrieb, die aktuelle Nr. lautet (076) 34 66 888).


Transsexuellen kann Wehrpflichtersatz gestundet werden

slt. Einer der jüngst erzielten Fortschritte in der Behandlung von Transsexuellen durch die Behörden ist die Vereinbarung, die in diesem Sommer zwischen der Informationsstelle Trans-X und den Wehrpflichtersatzverwaltungen des Bundes und des Kantons Zürich abgeschlossen wurde. In diesem Papier, das per Rundschreiben schweizweit den zuständigen Behörden kommuniziert wurde, wird geregelt, dass Mann-zu-Frau-Transsexuellen bereits vor einer Personenstandsänderung die Ersatzabgabe gestundet wird. Voraussetzung dafr ist, dass der Pflichtige eine Hormonbehandlung begonnen hat, was mit Gutachten zu belegen ist. Nach erstmaliger Stundung werden die Veranlagungsverfügungen für die Folgejahre zwar noch ausgestellt, aber zurückbehalten. Bei einer allfälligen Personenstandsänderung würden die gestundeten Abgaben dann erlassen. Als Rechtsgrundlage dient Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz, wo von "erheblicher" beziehungsweise "stossender" Härte die Rede ist. Im umgekehrten Fall - in welchem eine Frau durch die Geschlechtsumwandlung zum Mann und damit wehrpflichtig würde - sind die Behörden angewiesen, die Befreiung von der Abgabe zu gewähren.

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