Kein Raum zwischen den Geschlechtern
für Transsexuelle existieren kaum rechtliche Regelungen
Der im Oktober vor einem Militärgericht verhandelte
Fall eines Dienstpflichtigen, der mit Hinweis auf seine weibliche
Geschlechtsidentität die Schiesspflicht nicht erfüllt
hatte, wirft fragen nach dem rechtlichen Status transsexueller
Menschen in der Schweiz auf. für eine gesetzliche Regelung,
wie sie Deutschland seit 1980 kennt, fehlt den Betroffenen die
nötige Lobby. Fortschritte wurden jüngst dennoch erzielt.
slt. Mitte Oktober hatte sich ein 25-jähriger Mann vor
dem Militärappellationsgericht in Zürich zu verantworten.
Er fühlt sich als Frau, war aus diesem Grund in eine schwere
Lebenskrise geraten und hatte - noch als WK-Soldat - mehrfach
seine Schiesspflicht nicht erfüllt. Der Beschwerde des
Soldaten, der als Frau vor die Schranken des Gerichtes trat,
kamen die Richter so weit nach, dass sie die von der Vorinstanz
verfügte Umwandlung der Geldstrafe von 390 franken in 13
Tage scharfen Arrest zurücknahmen (NZZ vom 18. 10. 01).
Der Fall, der in den Medien für ein gewisses Aufsehen sorgte,
ist nicht untypisch dafr, in welcher Weise die Schicksale
von Transsexuellen einer breiteren öffentlichkeit bekannt
werden. Anhand einzelner - zuweilen schillernder - Figuren gerät
das Thema in Wellen an die Oberfläche und verschwindet
nach kurzer Zeit wieder. 1991 sorgte Coco, Hauptperson eines
Dokumentarfilms von Paul Riniker, für Aufmerksamkeit und
Teilnahme; als sie sich 1998 das Leben nahm, machte ihr Fall
noch einmal Schlagzeilen. Ein jüngeres Beispiel ist Nadia
Brönnimann mit ihrem autobiographischen Bericht "Die
weisse Feder".
Kein Gegenstand der Politik
Dass transsexuelle Schicksale oft nur als Einzelphänomen
wahrgenommen werden, ist auch Astrid E. Frischknecht aufgefallen,
der Präsidentin von Trans-X, der Informationsstelle für
Transsexualität und Geschlechterfragen. Die Stelle ist
keine reine Selbsthilfegruppe, sondern hat politischen Anspruch
- erste Erfolge konnte sie bereits verzeichnen (vgl. Kästchen).
Bisher waren Transsexuelle kaum je Gegenstand politischer Vorstösse,
sondern meist nur Objekt der Rechtsprechung gewesen. Bedeutend
waren die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts,
das 1988 erstmals die Krankenkasse zur übernahme der Kosten
für die chirurgische Geschlechtsumwandlung verpflichtete.
Gemäss diesem Urteil sollten die Kassen allerdings nur
für die Entfernung der ursprünglichen Geschlechtsorgane,
nicht aber für die plastisch-chirurgische Schaffung der
Merkmale des neuen Geschlechts aufkommen. 1994 änderte
das Versicherungsgericht seine Praxis und verfügte, dass
die Gesamtkosten einer in vier Etappen durchgeführten Operation
vom Mann zur Frau vollumfänglich durch die Kasse zu tragen
seien, darunter auch die Entfernung des Adamsapfels. Einzig
rein kosmetische Leistungen wie etwa die Entfernung von unerwünschtem
Haarwuchs liessen sich auf die Patientin abwälzen.
Geschlechtlich aussergewöähnliche Ehen gaben den Gerichten
weiteren Anlass, sich mit der Materie zu befassen. Das Bundesgericht
verneinte 1993 die Gültigkeit einer Ehe, die in Dänemark
als Homo-Ehe zwischen zwei Männern geschlossen worden war.
Inzwischen war der eine Partner zwar durch Operation zur Frau
geworden, sein Personenstand allerdings war unverändert
männlich. Das St. Galler Bezirksgericht sah dagegen 1997
in der Tatsache, dass aus einem "normalen" Ehepaar
eine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft geworden war, keinen
Grund für eine Zwangsscheidung: In einem spektakulären
und singulären Entscheid liess es eine durch Geschlechtsumwandlung
entstandene Ehe zweier Frauen bestehen.
Zwickmühle wird entschärft
Dieser Fall rief die Politiker auf den Plan. Die liberale Waadtländer
Nationalrätin Suzette Sandoz verlangte 1998 vom Bundesrat
mittels Postulat die Prüfung der juristischen Folgen einer
Geschlechtsumwandlung während der Ehe. Es stehe ausser
Zweifel, so Sandoz in Anspielung auf den St. Galler Fall, dass
"unsere Rechtsordnung diese Situation nicht duldet";
die frage gleichgeschlechtlicher Ehen sei auf parlamentarischem
und plebiszitärem Weg zu lösen. Ein Vorschlag für
die Regelung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften wird derzeit
vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bearbeitet.
Die von Bundesrätin Metzler angestrebte "Ehe light"
mit beschränkten Rechten dürfte die von Sandoz aufgezeigte
Zwickmühle in der Transsexuellenfrage entschärfen,
löst sie aber nicht so elegant, wie es die öffnung
der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare getan hätte.
Ruth Reusser, stellvertretende Direktorin des Bundesamtes für
Justiz, erklärte, ein Fall wie jener in St. Gallen könne
sich ohnehin nicht wiederholen, weil inzwischen den Zivilstandsbehörden
ein Beschwerderecht zustehe, mit welchem die Judikatur in der
Schweiz vereinheitlicht werden könne.
Diese ist derzeit zumindest sehr unübersichtlich, was die
Angelegenheit für die Betroffenen, die natürlich meist
keine Juristen sind, erschwert. Rechtsanwalt Bernhard Rubin
erstellt im Auftrag von Trans-X eine Auslegeordnung der in diesem
Zusammenhang ergangenen Entscheide schweizerischer Gerichte.
Zugleich arbeitet er an einer Dissertation zum Thema. Gemäss
seiner Auskunft gibt es für die änderung des Personenstands,
die viele - nicht alle - Transsexuelle mit oder ohne Operation
anstreben, kein geregeltes Verfahren.
Chirurgischer Eingriff notwendig
Die rechtlichen Grundlagen sind diffus. In den einschlägigen
Artikeln des Zivilgesetzbuchs ist das Geschlecht überhaupt
nicht erwähnt; den Gesetzgebern galt es als selbstverständlich.
Die Zivilstandsverordnung schreibt lediglich vor, dass bei der
Geburt das Geschlecht festzustellen sei, nennt aber keinerlei
Kriterien dafr. Darüber, dass der Personenstand nur
mittels einer Zivilklage am Wohnsitzort geändert werden
könne, herrscht laut Rubin bei den Schweizer Gerichten
immerhin Einigkeit, ebenso weitgehend auch über die Voraussetzungen
dafr. Ein psychiatrisches Gutachten genügt ebenso
wenig wie der Nachweis einer Hormonkur, vielmehr verlangen die
Gerichte zwingend einen chirurgischen Eingriff. Der "Erfolg"
dieser Massnahme wird allgemein dann angenommen, wenn die betroffene
Person zur Fortpflanzung unfähig geworden ist. Nur ein
einziger Entscheid ist Rubin bekannt geworden, bei welchem ein
Richter die amtliche Geschlechtsänderung bereits einige
Tage vor dem medizinischen Eingriff ausgesprochen hat, dessen
Termin zu jenem Zeitpunkt aber bereits fixiert war.
über die Rechtsnatur der zu führenden Klage sind sich
die Fachleute mehr oder weniger einig: Es handle sich nicht
etwa um eine Klage auf Berichtigung, sondern um eine Statusklage
sui generis. Ob nach amtlich festgestellter Geschlechtsänderung
auch das Geburtsregister zu korrigieren sei, war bis anhin umstritten.
Wenn das Ziel darin besteht, dass Betroffene in ihrer neuen
Identität unbehelligt bleiben, ist der Eintrag des alten
Geschlechts im Geburtsschein nicht zweckmässig: Dieser
verrät so ein Leben lang die Tatsache der Umwandlung. In
der Schweiz konnten sich Transsexuelle mit dem Familienschein
behelfen, doch dieses Dokument wird im Ausland zum Nachweis
des aktuellen Personenstands meist nicht akzeptiert. Mit der
änderung der Zivilstandsverordnung, die der Bundesrat auf
den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt hat, wird dieser Punkt nun
neu geregelt: Eine amtlich nachvollzogene Geschlechtsänderung
wird demnach künftig auch im Geburtsregister vermerkt -
unter Verletzung des Prinzips, dass dieses Register eine Momentaufnahme
darstellt. Zur Begründung für diese Neuerung führt
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das schützenswerte
Interesse transsexueller Menschen im Zeitalter erhöhter
Mobilität an. In Zukunft verrät ein nach dem Geburtsregister
ausgestellter Schein nichts mehr über das ursprüngliche
Geschlecht. Im Register selbst bleibt die Tatsache der Korrektur
zwar ersichtlich, wird aber nur einem beschränkten Personenkreis
offenbar.
Sascha, Kim oder Nicola
Während für die Personenstandsänderung die Gerichte
bemüht werden müssen, ist für die frage des Vornamens
der Regierungsrat des Wohnsitzkantons zuständig. Dieser
Punkt könnte auch Transsexuelle betreffen, die einen chirurgischen
Eingriff für sich selbst im Augenblick oder überhaupt
ablehnen. Wer trotzdem ein Leben in der anderen Geschlechtsrolle
führen möchte, kann sich seiner Umgebung wohl unter
einem Namen seiner Wahl präsentieren - eine Möglichkeit,
diesen Namen auch amtlich zu tragen, gibt es ohne Personenstandsänderung
und mithin ohne ärztlichen Eingriff nicht. Die schweizerische
Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass der Vorname
das Geschlecht zum Ausdruck bringen muss. Allerdings hat sich
die einstige Eindeutigkeit von Vornamen durch die Internationalisierung
etwas verflüchtigt. Beidseitig verwendbare Namen wie Sascha,
Kim oder Nicola könnten praktikable Lösungen für
eine Situation "dazwischen" sein. Die änderung
des Vornamens ist laut Artikel 30 des Zivilgesetzbuches aus
"wichtigen Gründen" möglich; laut Ruth Reusser
vom Bundesamt für Justiz dürften solche im genannten
Fall gegeben sein. Die alten, eindeutigen Namen können
dabei allerdings nicht gestrichen werden, sondern lassen sich
bestenfalls um einen neutralen neuen ergänzen, der dann
als Rufname geführt werden könnte.
Im Gegensatz zur Schweiz kennt die Bundesrepublik Deutschland
mit dem Transsexuellengesetz sogar für diese Grauzone zwischen
den Geschlechtern eine gewisse gesetzliche Formalisierung. Astrid
E. Frischknecht von Trans-X würde eine derartige Regelung
durchaus auch für die Schweiz begrüssen, da sie aus
dem Kontakt mit Betroffenen weiss, wie hart die Zwischenphase,
beispielsweise der mindestens zweijährige Alltagstest,
ist. Das deutsche Gesetz - es ist schon seit 1980 in Kraft -
kennt eine sogenannte kleine Lösung: Wer seine transsexuelle
Identität psychiatrisch nachweisen kann, hat auch ohne
Personenstandsänderung die Möglichkeit, den Vornamen
auf das neue Geschlecht umzustellen. Die Behörden, aber
auch Arbeitgeber oder Schulen sind in solchen Fällen dann
nicht nur ersucht, sondern verpflichtet, das neue Geschlecht
auch in der Anrede zu überücksichtigen. Amtliche Post an
"Herrn Susanne Meier" oder "Frau Richard Müller"
ist unzulässig. für Ruth Reusser vom Bundesamt für
Justiz ist eine derartige Regelung und überhaupt eine Gesetzesdichte
nach deutschem Vorbild nicht erstrebenswert, obwohl sie einräumte,
dass die Phase des übergangs für die Betroffenen schmerzlich
sein könne. Am Grundsatz, dass man eben entweder Mann oder
Frau sei, will sie nicht rütteln.
Strukturelle Schwierigkeiten
Die Bereitschaft eidgenössischer Parlamentarier, sich
für eine Verbesserung der Lebensbedingungen transsexueller
Menschen in der Schweiz einzusetzen, ist gemäss Auskunft
von Astrid E. Frischknecht noch bescheiden; ein entsprechendes
Rundschreiben habe einen äusserst mageren Rücklauf
gezeitigt. Die geringe Zahl Betroffener ist ein Grund dafr
- sie bewegt sich, etwa im Gegensatz zu den Schwulen und Lesben,
die sich in Prozenten bemessen lassen, im Promillebereich. Zudem
fehle es oft auch in den eigenen Reihen an der Bereitschaft,
sich zu engagieren. Dahinter liegt eine strukturelle Schwierigkeit
verborgen: Gerade die "erfolgreichen" unter den Transsexuellen,
die sich im neuen Geschlecht zurechtgefunden haben und akzeptiert
sind, sind nicht unbedingt daran interessiert, mit einem erneuten
Outing ihre Vergangenheit an die öffentlichkeit zu tragen
- in der weiterhin völlig bipolaren Gesellschaft ist der
Druck zur Anpassung entweder an die eine oder die andere Rolle
enorm.
Trans-X, Informationsstelle für Transsexualität
und Geschlechterfragen, Postfach 40, 8037 Zürich, www.transx.ch,
Telefon (0878) 80 80 87 (Anmerkung von
transX: diese Nummer ist nicht mehr in Betrieb, die aktuelle
Nr. lautet (076) 34 66 888).
Transsexuellen kann Wehrpflichtersatz gestundet werden
slt. Einer der jüngst erzielten Fortschritte in der
Behandlung von Transsexuellen durch die Behörden ist die
Vereinbarung, die in diesem Sommer zwischen der Informationsstelle
Trans-X und den Wehrpflichtersatzverwaltungen des Bundes und
des Kantons Zürich abgeschlossen wurde. In diesem Papier,
das per Rundschreiben schweizweit den zuständigen Behörden
kommuniziert wurde, wird geregelt, dass Mann-zu-Frau-Transsexuellen
bereits vor einer Personenstandsänderung die Ersatzabgabe
gestundet wird. Voraussetzung dafr ist, dass der Pflichtige
eine Hormonbehandlung begonnen hat, was mit Gutachten zu belegen
ist. Nach erstmaliger Stundung werden die Veranlagungsverfügungen
für die Folgejahre zwar noch ausgestellt, aber zurückbehalten.
Bei einer allfälligen Personenstandsänderung würden
die gestundeten Abgaben dann erlassen. Als Rechtsgrundlage dient
Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz,
wo von "erheblicher" beziehungsweise "stossender"
Härte die Rede ist. Im umgekehrten Fall - in welchem eine
Frau durch die Geschlechtsumwandlung zum Mann und damit wehrpflichtig
würde - sind die Behörden angewiesen, die Befreiung
von der Abgabe zu gewähren.
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