Name: Es gibt änderungswünsche
Nicht alle sind mit den Namensregeln glücklich. Was
möglich ist und was nicht, erläutert Rechtsanwältin
Heidi Jakob an Beispielen.Vor allem nach einer Scheidung oder
wenn auf eine erste Ehe die zweite folgt, stellen sich fragen
zum Namen. Doch auch aus anderen Gründen interessierte
das Thema in "Brückenbauer" Nr. 37 vom 10. September
unsere Leserinnen und Leser.
Letzter meines Geschlechts
Mein Name ist de Meuron (Name geändert!). Ich bin der
letzte Mann, der diesen Namen trägt, habe aber einen aäusserehelichen
Sohn. Dessen Mutter und ich leben nicht zusammen, ich kümmere
mich jedoch oft und gerne um meinen Sohn. Gibt es eine Möglichkeit,
dass dieser heute oder als Erwachsener statt des Namens der
Mutter meinen Namen bekommen könnte?
Leider kann ich Ihnen keine Hoffnungen machen. Dass ein
Geschlecht aussterben wird, ist nach dem Bundesgericht für
sich allein kein wichtiger Grund. Jedenfalls hat es im Jahr
1982 ein Namensänderungsgesuch der Familie Bonvin abgelehnt.
Diese Familie wollte, dass die beiden Söhne den Namen der
Mutter "von Stockalper" bekämen. Auf diese Weise
wollten sie verhindern, dass das alte und überühmte Geschlecht
aussterbe. Doch weder die Regierung im Wallis noch das Bundesgericht
erachteten dies als wichtigen Grund. Nicht das Interesse der
Familie, sondern nur das Interesse des Gesuchstellers als Individuum
falle bei einer Namensänderung in Betracht. Das Bundesgericht
würde daher wohl auch dem Aussterben Ihres Namens keine
grosse Bedeutung beimessen. Chancen hätte ein Namensänderungsgesuch
eher dann, wenn der Sohn bei Ihnen lebte und Sie das Sorgerecht
hätten. Andernfalls wird Ihr Sohn weder heute noch als
Erwachsener auf eine Namensänderung hoffen können.
Lediger Name für Kinder
Nach meiner Scheidung habe ich meinen ledigen Namen wieder
angenommen. Die beiden Kinder leben bei mir in Kloten. Sie tragen
den Namen des Vaters. Könnten sie statt dessen meinen Namen
bekommen?
Es ist schwierig vorauszusagen, ob eine Namensänderung
bewilligt wird oder nicht. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheide,
das Ermessen der Behörde spielt eine Rolle. Wichtig zu
wissen ist auch, dass der Vater in jedem Fall angehört
werden muss. Da er vom Entscheid betroffen ist, kann er sich
zur Namensänderung ääussern. Sollten Sie noch keine
zwei Jahre Ihren ledigen Namen tragen, so müsste ich Ihnen
mindestens zurzeit von einem Gesuch abraten. Denn nach der Zürcher
Praxis werden Gesuche erst nach Ablauf dieser frist näher
beurteilt. Vorher werden sie mit dem Hinweis auf die zwei Jahre
zurückgeschickt. Das Bundesgericht hat die Zweijahresfrist
- nach der sich auch andere Kantone richten - als haltbar erachtet.
Eine gewisse Stabilität der Verhältnisse darf verlangt
werden. Konkret will man verhindern, dass dem einen Gesuch gleich
das nächste folgt. Dieser Fall könnte eintreten, wenn
die Mutter wieder heiratet und erneut den Namen wechselt. Sollte
die zeitliche Voraussetzung in Ihrem Fall gegeben sein, so müssen
Sie noch konkret darlegen, aus welchen Gründen die Namensänderung
für Ihre Kinder wichtig ist. Sonst kann die Behörde
keinen Entscheid fällen. Zu den Chancen des Gesuchs kann
ich Ihnen nur so viel sagen, dass eine erste Namensänderung
eher bewilligt wird als eine zweite. Sollten die Kinder Ihren
Namen bekommen und sollten Sie sich später wieder verheiraten,
so machen Sie dann also mit Vorteil Ihren ledigen Namen zum
Familiennamen.
Käthi wird Katharina
Wann kann ein Vorname geändert werden? Ist es zum Beispiel
möglich, Käthi in Katharina ändern zu lasssen?
Namensänderungen sind nicht nur bei Nachnamen, sondern
auch bei Vornamen möglich. Viele begnügen sich bei
Vornamen allerdings damit, die änderung im privaten Kreis
bekanntzumachen. Doch wen der Vorname stört, der im Pass
und auf dem Abstimmungscouvert prangt, der soll ein Gesuch stellen.
Mit einer guten Begründung und dem Hinweis, dass man seit
Jahren nur als Katharina und nicht als Käthi bekannt ist,
werden die Erfolgschancen gut sein.
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