erschienen im Brückenbauer vom 27. Januar 2000

Name: Es gibt änderungswünsche

Nicht alle sind mit den Namensregeln glücklich. Was möglich ist und was nicht, erläutert Rechtsanwältin Heidi Jakob an Beispielen.Vor allem nach einer Scheidung oder wenn auf eine erste Ehe die zweite folgt, stellen sich fragen zum Namen. Doch auch aus anderen Gründen interessierte das Thema in "Brückenbauer" Nr. 37 vom 10. September unsere Leserinnen und Leser.

Letzter meines Geschlechts

Mein Name ist de Meuron (Name geändert!). Ich bin der letzte Mann, der diesen Namen trägt, habe aber einen aäusserehelichen Sohn. Dessen Mutter und ich leben nicht zusammen, ich kümmere mich jedoch oft und gerne um meinen Sohn. Gibt es eine Möglichkeit, dass dieser heute oder als Erwachsener statt des Namens der Mutter meinen Namen bekommen könnte?

Leider kann ich Ihnen keine Hoffnungen machen. Dass ein Geschlecht aussterben wird, ist nach dem Bundesgericht für sich allein kein wichtiger Grund. Jedenfalls hat es im Jahr 1982 ein Namensänderungsgesuch der Familie Bonvin abgelehnt. Diese Familie wollte, dass die beiden Söhne den Namen der Mutter "von Stockalper" bekämen. Auf diese Weise wollten sie verhindern, dass das alte und überühmte Geschlecht aussterbe. Doch weder die Regierung im Wallis noch das Bundesgericht erachteten dies als wichtigen Grund. Nicht das Interesse der Familie, sondern nur das Interesse des Gesuchstellers als Individuum falle bei einer Namensänderung in Betracht. Das Bundesgericht würde daher wohl auch dem Aussterben Ihres Namens keine grosse Bedeutung beimessen. Chancen hätte ein Namensänderungsgesuch eher dann, wenn der Sohn bei Ihnen lebte und Sie das Sorgerecht hätten. Andernfalls wird Ihr Sohn weder heute noch als Erwachsener auf eine Namensänderung hoffen können.

Lediger Name für Kinder

Nach meiner Scheidung habe ich meinen ledigen Namen wieder angenommen. Die beiden Kinder leben bei mir in Kloten. Sie tragen den Namen des Vaters. Könnten sie statt dessen meinen Namen bekommen?

Es ist schwierig vorauszusagen, ob eine Namensänderung bewilligt wird oder nicht. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheide, das Ermessen der Behörde spielt eine Rolle. Wichtig zu wissen ist auch, dass der Vater in jedem Fall angehört werden muss. Da er vom Entscheid betroffen ist, kann er sich zur Namensänderung ääussern. Sollten Sie noch keine zwei Jahre Ihren ledigen Namen tragen, so müsste ich Ihnen mindestens zurzeit von einem Gesuch abraten. Denn nach der Zürcher Praxis werden Gesuche erst nach Ablauf dieser frist näher beurteilt. Vorher werden sie mit dem Hinweis auf die zwei Jahre zurückgeschickt. Das Bundesgericht hat die Zweijahresfrist - nach der sich auch andere Kantone richten - als haltbar erachtet. Eine gewisse Stabilität der Verhältnisse darf verlangt werden. Konkret will man verhindern, dass dem einen Gesuch gleich das nächste folgt. Dieser Fall könnte eintreten, wenn die Mutter wieder heiratet und erneut den Namen wechselt. Sollte die zeitliche Voraussetzung in Ihrem Fall gegeben sein, so müssen Sie noch konkret darlegen, aus welchen Gründen die Namensänderung für Ihre Kinder wichtig ist. Sonst kann die Behörde keinen Entscheid fällen. Zu den Chancen des Gesuchs kann ich Ihnen nur so viel sagen, dass eine erste Namensänderung eher bewilligt wird als eine zweite. Sollten die Kinder Ihren Namen bekommen und sollten Sie sich später wieder verheiraten, so machen Sie dann also mit Vorteil Ihren ledigen Namen zum Familiennamen.

Käthi wird Katharina

Wann kann ein Vorname geändert werden? Ist es zum Beispiel möglich, Käthi in Katharina ändern zu lasssen?

Namensänderungen sind nicht nur bei Nachnamen, sondern auch bei Vornamen möglich. Viele begnügen sich bei Vornamen allerdings damit, die änderung im privaten Kreis bekanntzumachen. Doch wen der Vorname stört, der im Pass und auf dem Abstimmungscouvert prangt, der soll ein Gesuch stellen. Mit einer guten Begründung und dem Hinweis, dass man seit Jahren nur als Katharina und nicht als Käthi bekannt ist, werden die Erfolgschancen gut sein.

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